Vereinssatzung

Vereinssatzung

Satzung des Fördervereins der Hans-Joachim-Gelberg Grundschule

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Förderverein der Hans-Joachim-Gelberg Grundschule“ mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ (e. V.). Der Verein hat seinen Sitz in Weinheim/Bergstraße.

§2 Zweck des Vereins

Der Verein will die Bildungs- und Erziehungsarbeit in der Schule fördern. Die Förderung gilt für alle Kinder der Schule.

Die Aufgaben des Vereins sind

  1. Hilfe bei der Beschaffung von Unterrichtsmitteln, soweit dafür keine Schulmittel bereitstehen,
  2. Unterstützung von unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen, Studienfahrten, Wanderungen und Sportfesten,
  3. Unterstützung bedürftiger Kinder,
  4. Förderung der Gemeinschaft innerhalb der Schule.

§3 Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinnes des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

§4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§5 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Das Aufnahmegesuch ist an den Vereinsvorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsvorstand.

Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Tod,
  2. durch förmliche Ausschließung, die nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann,
  3. durch Ausschluss mangels Interesse, der durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann, wenn ohne Grund für zwei Jahre Beiträge nicht gezahlt wurden,
  4. durch Austritt,
  5. durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

Der Austritt ist dem Vereinsvorstand schriftlich mitzuteilen. Er kann nur zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist erklärt werden.

§6 Beiträge

Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Es sind jährlich Mitgliedsbeiträge von mindestens 20,00 EUR zu entrichten.

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Einnahmen und Ausgaben des Vereins werden von einem durch die Mitgliederversammlung bestellten Rechnungsprüfer, welcher nicht Vereinsvorstandsmitglied sein darf, jährlich geprüft. Über das Prüfungsergebnis ist der Mitgliederversammlung zu berichten.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand, der aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern besteht,
  2. die Mitgliederversammlung.

Der Vereinsvorsitzende und die weiteren Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Der Vereinsvorsitzende ernennt seinen Stellvertreter aus dem Kreise der Vorstandsmitglieder. Vorstand im Sinne §26 BGB sind der Vereins-vorsitzende und dessen Stellvertreter. Sie sind einzeln vertretungsberechtigt. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich auszufertigen und vom Vereinsvorsitzenden zu unterzeichnen.

§8 Mitgliederversammlung

Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlungen fest und beruft diese durch schriftliche Einladung der Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat mindestens eine Woche vor der Tagung zu erfolgen.

Das Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen kann auch durch einen mit einer schriftlichen Vollmacht versehenen Vertreter ausgeübt werden.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Bei Beschlussfassungen und Wahlen erfolgt die Abstimmung per Handzeichen, auf Antrag auch schriftlich per Stimmzettel. Abwesende Personen können gewählt werden, sofern sie sich vorher schriftlich bereit erklärt haben, das Amt im Falle der Wahl anzunehmen.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§9 Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur auf einer zu diesem Zweck unter Einhaltung einer Monatsfrist einberufenen Mitgliederversammlung mit drei Viertel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder aufgelöst werden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Weinheim zu, mit der Auflage, es der Hans-Joachim-Gelberg Grundschule in Lützelsachsen zur Verfügung zu stellen, die es im Sinne der Satzung zu verwenden hat.

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